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Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall
der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist,
alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen,
greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch
gesetzliche Anordnung nicht nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden,
sondern auch der Halter des Fahrzeugs, und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden
trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz
nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss. Der Halter ist nach dem
Pflichtversicherungsgesetz
zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet.
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