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Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft

  • als Eigentümer, Halter oder Insasse jedes auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und
  • als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers
  • als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer
  • als Fahrer fremder Fahrzeuge.

Alle berechtigten Fahrer und alle berechtigten Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sind ebenfalls versichert. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, muss hinsichtlich des Fahrer- und Fußgänger- Rechtsschutzes eine namentlich zu bezeichnende Person (Geschäftsführer, Inhaber, Vorstand) im Antrag angegeben werden.

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